Allgemeine Geschäftsbedingungen Schadenhelden-Versicherungspartner

der Schadenhelden GmbH | FN 526198x | Stiftgasse 15-17/Top VII, 1070 Wien | (in der Folge kurz „SH“ oder „Schadenhelden“)


1. Vorbemerkungen

a.    Der Versicherungspartner hat sich über die von SH betriebene Online-Plattform/APP für den SH-Dienst (siehe Punkt 1.b) registriert. Hierbei wurde auch die Geltung dieser AGB vereinbart.

b.    SH verfügt über eine Online-Plattform/APP, über die potentielle Kunden (idF Kunde) bzw. der Versicherungspartner für den Kunden Schadenfälle an SH melden können und über welche in weiterer Folge die Schadenabwicklung administriert werden soll (SH-Dienst). Schadenfälle können Schäden an einem Auto oder im Haushalt oder andere sein, für welche gegebenenfalls Versicherungsdeckung besteht. Durch die Einmeldung eines Schadens wird SH vom Kunden bzw. dem für den Kunden handelnden Versicherungspartner unter anderem beauftragt, für den Kunden und in seinem Namen die Abwicklung des Schadenfalles zu übernehmen, insbesondere die Reparatur/Behebung des Schadens bei einem befugten Unternehmen in Auftrag zu geben.

c.     Der Versicherungspartner erbringt seine Dienstleistungen für den Kunden als

*      Selbständiger Versicherungsagent

*      Angestellter Versicherungsberater oder

*      Versicherungsmakler.

d.    Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Versicherungspartner nach § 28 Z 6 MaklerG verpflichtet und/oder vom Kunden ermächtigt, diesen bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, das heißt insbesondere auch im Schadenfall, zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere die Schadenmeldung beim Versicherer sowie die Schadenabwicklung im Auftrag und Namen des Kunden. Der Versicherungspartner ist daher auch ermächtigt, die Schadenabwicklung über SH vornehmen zu lassen.

e.    Unabhängig von einem konkreten Schadenfall besteht durch die Anmeldung des Versicherungspartners für den SH-Dienst zwischen SH und dem Versicherungspartner ein Rahmenrechtsverhältnis. Der Regelung dieses Rechtsverhältnisses dienen diese AGB.

f.     Die Grundzüge der Schadenabwicklung und des hierdurch begründeten Rechtsverhältnisses zwischen SH, dem Kunden und gegebenenfalls auch dem Versicherungspartner sind durch die „AGB Schadensabwicklung“ der SH geregelt. Diese bilden auch einen Bestandteil des zwischen dem Versicherungspartner und SH bestehenden Rechtsverhältnisses und sind diesen AGB angeschlossen.

2. Anmeldung des Versicherungspartners für den SH-Dienst

a.    Der Versicherungspartner kann sich entweder über die SH-App oder das SH-Online-Portal für die Teilnahme am SH-Dienst registrieren. Dies erfolgt entweder durch Angabe seiner GISA-Nummer und Wahl eines Passwortes oder durch Eingabe folgender Informationen wahrheitsgemäß anzugeben: Unternehmen (Firma), für welches er tätig ist; Vor- und Zuname; Adresse; E-Mail; Passwort. Bei Registrierung mittels GISA-Nummer wird SH die erforderlichen Daten aus dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria in den SH-Dienst laden. Erfolgt die Registrierung durch Dateneingabe ist SH jedenfalls berechtigt, die Daten mit dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria abzugleichen oder aus diesem ergänzende Daten zu beziehen. Der Versicherungspartner ist verpflichtet, diese Daten im Zuge der Registrierung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Nach Abschluss des Registrierungsprozesses wird an die in der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse ein automatisiertes Mail versandt. In diesem ist ein Link enthalten, mittels dessen der Versicherungspartner den Registrierungsprozess abschließen kann.

b.    Mit Abschluss der Registrierung besteht innerhalb des SH-Dienstes für den Versicherungspartner ein personalisiertes Benutzerkonto, in welchem dieser insbesondere Schadenfälle einmelden und bearbeiten, die Schadenabwicklung verfolgen, Abrechnungen und Auszahlungen vornehmen und die persönlichen Daten bearbeiten kann.

c.     Bevor der Versicherungspartner den SH-Dienst vollumfänglich nutzen, insbesondere Schadenfälle einmelden oder Kunden anlegen kann, ist er verpflichtet, sich bzw. das von ihm angegebene Unternehmen einschließlich seiner Zeichnungsberechtigung gegenüber den SH in geeigneter Weise zu identifizieren. Dies erfolgt bei natürlichen Personen durch einen amtlichen Lichtbildausweis, bei juristischen Personen durch einen Firmenbuchauszug sowie einen amtlichen Lichtbildausweis jener Person, die die Registrierung vorgenommen hat. Sofern diese nicht zu den im Firmenbuch ausgewiesenen organschaftlichen Vertretern gehört, hat sie auch eine auf sie lautende Einzelvollmacht vorzulegen. Sämtliche Dokumente/Urkunden sind elektronisch zu übermitteln.

d.    Der Versicherungspartner ist in weiterer Folge verpflichtet, seine im SH-Dienst erfassten Daten laufend aktuell zu halten.

3. Rechte und Pflichten des Versicherungspartners

a.    Der Versicherungspartner wird im Auftrag und mit Vollmacht des Kunden tätig. Er erklärt, über sämtliche hierfür erforderlichen Zustimmungen des Kunden zu verfügen. Dessen ungeachtet ist SH berechtigt, bei Neuanlage eines Kunden bzw. eines Schadenfalls beim Kunden rückzufragen, ob der Versicherungspartner berechtigt ist, für den Kunden tätig zu werden.

b.    Der Versicherungspartner kann seine Kunden einladen, sich im SH-Dienst als Kunde anzulegen. Hierzu kann er ihm eine entsprechende Einladung senden, die in mehreren elektronischen Formaten vom SH-System bereitgestellt wird. Ohne Rückbestätigung des Kunden wird dieser im SH-System nicht als Kunde angelegt.

c.     Der Versicherungspartner wird SH für jeden von ihm gemeldeten Schadenfall sämtliche erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung stellen. Er ist verpflichtet, auf Nachfrage von SH ergänzende Unterlagen, Daten und Informationen zu beschaffen und zu übermitteln, soweit ihm dies möglich ist. Sämtliche Unterlagen, Daten und Informationen sind ausschließlich elektronisch über den SH-Dienst bereitzustellen.

d.    Der Versicherungspartner hat SH unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die ursprünglich angenommene Versicherungsdeckung doch nicht besteht oder weggefallen ist.

e.    Der Versicherungspartner darf sämtliche ihm aus dem SH-Dienst bekanntwerdenden Unterlagen, Daten und Informationen ausschließlich zur Abwicklung jenes Schadenfalles benutzen, zu dessen Regulierung sie im SH-Dienst erfasst sind. Soweit dies zur Schadenregulierung erforderlich ist, dürfen die Unterlagen, Daten und Informationen auch an Dritte weitergegeben werden. Jede darüberhinausgehende Verarbeitung oder Nutzung ist untersagt. Soweit der Versicherungspartner die Unterlagen, Daten und Informationen außerhalb des SH-Dienstes verarbeitet (insbesondere speichert), wird er sie spätestens 3 Monate nach Abschluss der Schadenabwicklung löschen, soweit nicht über Art 6 Abs 1 lit b DSGVO (Rechtsverhältnis, hier in Form der Schadenabwicklung) hinausgehend für ihn eine weitere Grundlage besteht, welche eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung begründet (zB Einwilligung des Kunden [Art 6 Abs 1 lit a DSGVO] oder gesetzliche Verpflichtung [Art 6 Abs 1 lit c DSGVO]). Soweit Unterlagen, Daten und Informationen vom Versicherungspartner im SH-Portal verarbeitet werden hat er die Konformität mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

f.     Der Versicherungspartner hält SH hinsichtlich der ihn treffenden Pflichten schad- und klaglos.

4. Leistungen und Pflichten von SH

a.    SH stellt eine Online-Plattform/APP zur Verfügung, über welche der Versicherungspartner die Schadenfälle einmelden und den Status der Schadenabwicklung einsehen kann. SH erbringt diese Leistungen mit größter Sorgfalt. Gleichwohl kann für die kontinuierliche Zugänglichkeit des SH-Dienstes keine Haftung übernommen werden. Sollte die Zugänglichkeit des SH-Dienstes unterbrochen sein, verpflichtet sich SH, diese schnellstmöglich wieder herzustellen. SH stellt zudem eine Hotline bereit, um den Versicherungspartner über die voraussichtliche Dauer der eingeschränkten oder nicht gegebenen Zugänglichkeit zu informieren.

b.    SH verpflichtet sich, für die Abwicklung der vom Versicherungspartner eingemeldeten Schäden nach bestem Wissen und Gewissen Sorge zu tragen.

c.     SH wird den Versicherungspartner über den Stand der Schadenabwicklung auf Verlangen informieren.

d.    SH verpflichtet sich, sämtliche vom Versicherungspartner bekanntgegebenen Unterlagen, Daten und Informationen ausschließlich zur Abwicklung jenes Schadenfalles zu benutzen, zu dessen Regulierung sie im SH-Dienst erfasst sind. Dies schließt auch die Weitergabe an Dritte (insbesondere Reparaturunternehmen) ein, soweit dies zur Schadenregulierung erforderlich ist. Die Unterlagen, Daten und Informationen werden von SH gelöscht, sobald die Schadenabwicklung abgeschlossen und kein Umstand vorliegt, der eine Rechtmäßigkeit der darüber hinausgehenden Verarbeitung begründet (zB Einwilligung des Kunden [Art 6 Abs 1 lit a DSGVO] oder gesetzliche Verpflichtung [Art 6 Abs 1 lit c DSGVO]). Hierzu wird festgehalten, dass insbesondere das Bestehen von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen ebenso wie gesetzliche Aufbewahrungspflichten solche Umstände sind.

e.    Die Vertragspartner gehen davon aus, dass durch die im Zuge der Schadenabwicklung entstehenden Rechtsverhältnisse (SH-Kunde, SH-Partnerunternehmen, Kunde-Partnerunternehmen) keine gemeinsame Verarbeitung iS Art 26 DSGVO begründet wird. Dessen ungeachtet wird festgehalten, dass hinsichtlich der Datenverarbeitung im SH-Dienst die Pflichten der Art 13 bis 21 DSGVO von Schadenhelden erfüllt werden. Sofern der Versicherungspartner außerhalb des SH-Dienstes Daten der Kunden verarbeitet, ist dieser für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich.

5. Unterstützung und Geheimhaltung

a.    Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung dieses Vertrages bestmöglich zu unterstützen und alle notwendigen Informationen (unter Wahrung allfälliger Geheimhaltungspflichten) auszutauschen.

b.    Die Vertragspartner werden Gegenstand und Inhalt dieses Vertrages, die jeweils in oder aus Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten und erstellten Unterlagen, Daten und Dokumente, welcher Art auch immer, sowie sämtliche erteilten Auskünfte und Informationen streng vertraulich behandeln und nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten verwenden sowie Dritten nicht bzw. nur nach Rücksprache mit der anderen Vertragspartei offenlegen. Dies gilt nicht für sämtliche Offenlegungen, die durch die Schadenabwicklung selbst bedingt sind. Die hiermit begründeten Verpflichtungen bleiben durch eine Beendigung dieses Vertrages unberührt. Sie gelten überdies für jede weitere Zusammenarbeit in der Zukunft, selbst wenn dies nicht in jedem einzelnen Fall ausdrücklich vereinbart wird.

6. Provision und Verrechnung (Wallet)

a.    Der Versicherungspartner erhält für jede Schadenabwicklung, die von ihm eingemeldet wurde und an der er maßgeblich verdienstlich mitgewirkt hat, eine Provision. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald die jeweilige Schadenabwicklung erfolgreich abgewickelt wurde. Erfolgreiche Abwicklung bedeutet, dass der Kunde die Abwicklung des Schadens (gegebenenfalls auch durch Realannahme) bestätigt und SH sein Entgelt für die Schadenabwicklung vollständig erhalten hat. Mit der Provision sind sämtliche Tätigkeiten des Versicherungspartners gänzlich abgegolten. Ein Ersatz von Auslagen oder Kosten steht nicht zu.

b.    Die Provision beträgt 10% des Entgelts, das SH für die Schadenabwicklung erhalten hat. Ab dem 25sten Kunden, den der Versicherungspartner im SH-Dienst anlegt, erhöht sich dieser Prozentsatz auf 20%, ab dem 75sten im SH-Dienst vom Versicherungspartner angelegten Kunden steigt er auf 30%. Der erhöhte Prozentsatz ist nur auf die nach der Erhöhung eingemeldeten Schadenfälle anzuwenden. Von der SH auf die ihr zustehenden Entgelte gewährte Nachlässe sind bei der Provisionsberechnung zu berücksichtigen.

c.     Zur Provisionsabrechnung wir innerhalb des Benutzerkontos ein Verrechnungsbereich (Wallet) erstellt. In diesem kann der Versicherungspartner seine Provisionsabrechnungen vornehmen und einsehen sowie von ihm erworbene Provisionen fällig stellen und auszahlen lassen. Eine Einzahlung auf die Wallet ist nicht möglich.

d.    Die Provisionen werden monatlich abgerechnet. Hierzu wird vom SH-Dienst für den Versicherungspartner automatisch eine Monatsrechnung erstellt, die die Provisionen für sämtliche in der Abrechnungsperiode abgeschlossene Schadenfälle erfasst. Die Monatsabrechnung ist über das Benutzerkonto zugänglich und muss vom Versicherungspartner elektronisch unterschrieben werden. Mit Unterschrift verwandelt sich der Provisionsanspruch iS dieser AGB in einen erworbenen Provisionsanspruch.

e.    Um die automatisierte Rechnungsstellung umsatzsteuerlich korrekt umzusetzen hat der Versicherungspartner in seinen Steuerunterlagen einen eigenen Verrechnungskreis zu bilden. Dieser hat im Zweifel die Struktur „SH-[fortlaufendeNummer]/JJJJ“. Eine abweichende Struktur kann einvernehmlich festgelegt werden. Eine solche muss aber jedenfalls geeignet sein, die automatisierte Rechnungserstellung durch das SH-System zu gewährleisten.

f.     Die Auszahlung der Provisionen erfolgt durch Fälligstellung im Benutzerkonto. Eine Fälligstellung von bereits abgerechneten Provisionen oder einem Teil davon ist einmal pro Monat möglich. Hierzu hat der Versicherungspartner in der Wallet anzugeben, welcher Betrag auf welches Bankkonto überwiesen werden soll. Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt € 50,- (Euro fünfzig). SH wird den vom Versicherungspartner angegebenen Auszahlungsbetrag binnen 3 Wochen auf das von ihm angegebene Bankkonto zur Anweisung bringen, sofern dieser durch die vom Versicherungspartner erworbenen Provisionen gedeckt ist. Auszahlungen an Bankinstitute mit Sitz in einem Staat, der sich auf der Delegierten Liste zum FM-GwG findet, werden nicht durchgeführt.

g.    Eine Verzinsung der Provisionen findet erst statt, wenn die im vorstehenden Absatz angegebene Auszahlungsfrist überschritten wird.

h.    SH sind berechtigt, auch ohne Fälligstellung durch den Versicherungspartner sämtliche von ihm erworbene, aber noch nicht ausgezahlte Provisionen auf das vom Versicherungspartner angegebene Konto zu bezahlen. Der Versicherungspartner ist hiervon zumindest 7 Tage vorher zu informieren.

i.      Im Fall der Vertragsbeendigung ist der Versicherungspartner verpflichtet, sämtliche von ihm erworbene Provisionen binnen 3 Monaten nach dem in Punkt 8.e definierten Zeitpunkt iSd Punktes 6.d fällig zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt nicht ausgezahlte Provisionen verfallen.

7. Einsicht

a.    Der Versicherungspartner ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von SH erstellten Provisionsabrechnungen durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen.

b.    Dieses Kontrollrecht erstreckt sich insbesondere auf freien Zutritt sowie die Einsichtnahme in alle Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsaufzeichnungen, soweit dies für eine Überprüfung der genannten Daten erforderlich ist.

c.     Der Versicherungspartner sowie die mit der Kontrolle beauftragten Personen haben das Daten‑, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von SH zu wahren. Sie dürfen die im Zuge der Überprüfung zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen weder für andere Zwecke als die gegenständlichen verwenden noch Dritten zugänglich machen.

d.    Ergeben sich im Zuge der Überprüfung Nachforderungen von 5% oder mehr zu Gunsten des Versicherungspartners, hat SH die angemessenen Kosten der Überprüfung zu tragen. Andernfalls trägt diese Kosten der Versicherungspartner.

8. Kündigung

a.    Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ordentlich mittels Einschreiben an die andere Partei zum Ende jedes Quartals gekündigt werden.

b.    Dieser Vertrag kann überdies aus wichtigem Grund auch vorzeitig mit sofortiger Wirkung beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:

-     Dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebes einer Partei;

-     Verstoß gegen wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag durch eine Partei trotz schriftlicher Mahnung unter Angabe des Verstoßes und unter Setzung einer angemessenen, mindestens 14-tägigen Nachfrist durch die andere Partei. Zur Geltendmachung dieses wichtigen Grundes und zur vorzeitigen Beendigung ist diesfalls nur jene Partei berechtigt, die nicht den Verstoß gegen wesentliche Pflichten gesetzt hat.

c.     Nach Kündigung ist der Versicherungspartner nicht mehr berechtigt, neue Schadenfälle einzumelden. Die Schadenabwicklung von bereits eingemeldeten Schadenfälle ist jedenfalls zu Ende zu bringen.

d.    Bereits erworbene Ansprüche bleiben von der Auflösung des Vertrages ebenso unberührt wie der Versicherungspartner aus der Schadenabwicklung iSd Punkt 8.c noch Provisionsansprüche erwirbt.

e.    Mit der vollständigen Schadenabwicklung des letzten vom Versicherungspartner eingemeldeten Schadenfalles endet die Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Zwecks Kontrolle der korrekten Abwicklung wird das Benutzerkonto des Versicherungspartners noch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach diesem Zeitpunkt aktiv gehalten. Danach wird das Benutzerkonto deaktiviert, weshalb dem Versicherungspartner kein Zugriff auf den SH-Dienst, die von ihm eingemeldeten Kunden und/oder Schäden und seine Daten mehr möglich ist.

9. Haftung

9.1. Von Schadenhelden

a.    SH wird im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich als Vermittler zwischen dem Kunden und dem Partnerunternehmen tätig. Schadenhelden haften daher nicht für wie immer geartete Ansprüche oder Schäden, die aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Versicherungspartner entstehen.

9.2. Des Partnerunternehmens

a.    Der Versicherungspartner haftet SH gegenüber für sämtliche Nachteile aus einer Vertragsverletzung oder einer mangelhaften Beteiligung an der Schadenabwicklung, insbesondere für falsche oder unvollständige Unterlagen, Daten und Informationen.

10. Schlussbestimmungen

a.    Festgehalten wird, dass keine mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem einzelnen Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.

b.    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen hierdurch nicht berührt. Es wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

c.     Erfüllungsort ist 1070 Wien. Für sämtliche das Vertragsverhältnis zwischen SH und dem Versicherungspartner relevante rechtliche Aspekte, insbesondere Zustandekommen, Durchsetzung und Erfüllung sowie Auslegung, gilt materielles österreichisches Recht (einschließlich in Österreich unmittelbar anwendbarem materiellem internationalen Recht) unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das für den siebenten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht zuständig.